Willkommen - Bürgergemeinde Riehen

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Bürgergemeinde Riehen

Die Bürgergemeinde Riehen ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Kantons Basel-Stadt gemäss § 1 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984.

Auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Riehen besteht die Bürgergemeinde Riehen. Sie umfasst alle in Riehen wohnenden Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger.
Die Bürgergemeinde hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  • Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht
  • Sie führt ihre Kanzlei und erledigt die damit zusammen-hängenden Geschäfte;
  • Sie verwaltet ihr Vermögen und dasjenige ihrer Institutionen
  • Sie beaufsichtigt die ihr zugeordneten Stiftungen und Institutionen
  • Sie kann weitere, nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit von Bund, Kanton oder Einwohnergemeinde fallende Aufgaben übernehmen.
Hier geht's zur Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Riehen
Daraus ergeben sich folgende Zielsetzungen:
  • Pflege einer Einbürgerungspraxis basierend auf einer seriös vorbereiteten und aufgeschlossenen Einbürgerungspolitik unter Beachtung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen gesetzlichen Bestimmungen.
  • Förderung der Heimat- und Ortsverbundenheit und der Erhalt und die Vergrösserung des Waldbesitzes als Beitrag an den allgemein zugänglichen Erholungs- und Freizeitraum, als Beitrag zum Natur- und Klimaschutz und als Rohstoff und Energielieferant.
  • Finanzielle Unabhängigkeit zur Erfüllung der ordentlichen Aufgaben als wichtiger Grundsatz.

Historisches

Bis 1875, der Einsetzung der Einwohnergemeinde, erfüllte die Gemeinde drei wichtige Aufgaben für ihre Bürgerinnen und Bürger: Die Rechtsprechung, die Mitbenützung öffentlicher Einrichtungen und das Armen- und Vormundschaftswesen. Die Dienste standen aber nicht jedermann zur Verfügung: Nur die Bürger besassen einen Anspruch auf sie. Solange sozusagen jeder Dorfbewohner über das Bürgerrecht verfügte, schuf diese Regelung keine Probleme. Die Zahl der lediglich Niedergelassenen nahm seit dem 18. Jahrhundert zu. Trotzdem blieben die Nichtbürger von jeder Mitsprache in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen. Diese Ungleichheit widersprach aufgeklärten Ansichten, weswegen die Helvetische Regierung ein «Gesetz, welches in jeder Gemeind die Organisation einer Municipalität (= Einwohnergemeinde) und einer Gemeindguts Verwaltung (=Bürgergemeinde) verordnet» erliess (1798). Die Bundesverfassung von 1848 stellte in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten die Niedergelassenen den Bürgern gleich. Die Revision der Bundesverfassung von 1874 zwang den Kanton zur Kurskorrektur. (Quelle: Gemeindekunde Riehen von Michael Raith, 2. Auflage, 1988)

Bild
Ein weiterer interessanter Artikel ist im Riehener Jahrbuch 2007 zu finden:
«Ein Relikt behauptet sich.»
Zum Artikel

Bürgergemeinde Riehen
Baselstrasse 43 (Kanzlei)
Wettsteinstrasse 1 (Postadresse)
4125 Riehen

Öffnungszeiten:
Mo:   14.30  -  17 Uhr
Do:    08.30  -  11 Uhr
oder nach telefonischer Vereinbarung

Telefon:
+41 61 641 71 24

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Kontakt

Email:
buergergemeinde@riehen.ch
Bankverbindung:
IBAN: CH93 0023 3233 7355 6601 Q
BIC: UBSWCHZH80A
UBS Switzerland AG
Postfach
CH-8098 Zürich

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