Die Bürgergemeinde (je nach Kanton auch Burger-, Ortsbürger- oder Ortsgemeinde genannt) ist eine Personalkörperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts, die heute noch in rund der Hälfte der Schweizer Kantone vorkommt. Ihr gehören unabhängig vom aktuellen Wohnort ausschliesslich natürliche Personen an, die den Status der Bürgerin oder des Bürgers und damit das Heimatrecht der Bürgergemeinde besitzen. Die Bürgergemeinden sind zu unterscheiden von den politischen Gemeinden (in Basel-Stadt „Einwohnergemeinden“ genannt) und den Kirchgemeinden.
Verbreitung und Bezeichnungen
Bürgergemeinden kommen derzeit noch in 14 der 26 Kantonen vor, nämlich in Bern, Uri, Obwalden (Gemeinde Engelberg), Zug, Solothurn, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis, Jura, Basel-Landschaft und eben Basel-Stadt. Flächendeckend neben den politischen Gemeinden (Einwohnergemeinden) gibt es die Bürgergemeinden heute allerdings nur noch in den fünf Kantonen Uri, Zug, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft; in den anderen genannten Kantonen sind sie ganz unterschiedlich stark vertreten.
In einigen Kantonen trägt die Bürgergemeinde andere Bezeichnungen. Im Kanton Bern und im Kanton Wallis heisst sie „Burgergemeinde“, in den Kantonen Uri, Aargau und Thurgau „Ortsbürgergemeinde“ und im Kanton St. Gallen „Ortsgemeinde“; im Kanton Glarus hiess sie bis zum Inkrafttreten der Gemeindereform 2011 „Tagwen“. In der Westschweiz sind die Begriffe „Bourgeoisie“ (im französischsprachigen Teil des Kantons Wallis) bzw. „Commune Bourgeoise“ (französischsprachiger Teil des Kantons Bern sowie Kanton Jura) geläufig, im Kanton Tessin trägt die Bürgergemeinde den Namen „Patriziato“. In den rätoromanischsprachigen Gegenden des Kantons Graubünden spricht man von „Vischnanca Burgaisa“.
Geschichte
Im Ancien Régime (in der Schweiz 1712-1798) gab es in den Gemeinden einerseits vollberechtigte, alteingesessene Bürger sowie anderseits rechtlose sogenannte Hintersassen. Als in der Helvetik alle Einwohner rechtlich gleichgestellt wurden, erhob sich die Frage, wem der Besitz der bürgerlichen Güter zustehen sollte. In der Folge wurden in den meisten Kantonen neben den neuen „Einwohnergemeinden“, die alle am Ort Niedergelassenen umfassen und als politische Gemeinden den Wahl- und Abstimmungskörper bilden, „Bürgergemeinden“ geschaffen, welche die alteingesessenen Ortsbürger zusammenfassten und denen die Nutzung des Gemeindeguts vorbehalten blieb. Das System einer Einwohnergemeinde und einer Bürgergemeinde Riehen beruht auf dem 1876 verabschiedeten Gemeindegesetz des Kantons Basel-Stadt im Zuge der Umsetzung der Kantonsverfassung von 1875. In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Nidwalden und Schwyz kam es allerdings nie zur Errichtung von Bürgergemeinden, da sich hier einerseits die Einführung der Einwohnergemeinde um mehrere Jahrzehnte verzögerte und anderseits schon eine starke Tradition örtlicher Nutzungsgenossenschaften bestand, welche die Güter der Alteingesessenen verwalteten. Auch der Kanton Genf kannte nie Bürgergemeinden, da er von 1798 bis 1815 zu Frankreich gehörte und anschliessend das französische Gemeinderecht beibehielt. In der Waadt wurden schon bei der Kantonsgründung 1803 die Bürgergemeinden nicht fortgeführt.
In manchen Kantonen gab und gibt es Bestrebungen, die Bürgergemeinden in den politischen Gemeinden aufgehen zu lassen.
Heute existieren in der Schweiz noch knapp 1650 Bürgergemeinden und Korporationen. Auf nationaler Ebene werden die Bürgergemeinden durch den Schweizerischen Verband der Bürgergemeinden und Korporationen (SVBK) vertreten.
Zugehörigkeit
Die Bürgergemeinden umfassen alle Personen, die das Bürgerrecht der jeweiligen Gemeinde besitzen. Es handelt sich damit in erster Linie um eine Personengemeinschaft. Die Bürgergemeinde besitzt, anders als die politische Gemeinde, weder ein bestimmtes Hoheitsgebiet noch verfügt sie über die Steuerhoheit.
Aufgaben
Bürgergemeinden verwalten in der Regel die aus der Zeit des Ancien Régime übernommenen Bürgergüter wie z.B. Wald, soweit diese Aufgaben nicht einer Korporationsgemeinde oder anderen Körperschaft zugewiesen sind. Getreu der Vielfalt der Kantone und ihrer Geschichte gibt es sehr grosse Unterschiede in Bezug auf Tätigkeiten, Befugnisse und Organisationsstrukturen. Überdies sind viele Bürgergemeinden stark in den Bereichen Kultur und Soziales engagiert, beispielsweise in den Städten Bern und Basel.
Über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts entscheiden in den Kantonen Zug, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Graubünden sowie in der Gemeinde Engelberg in Obwalden ebenfalls die Bürgergemeinden. In allen anderen Kantonen obliegt dieser Beschluss den politischen Gemeinden.
Bürgerrecht und Heimatort
Jeder Schweizer Bürger besitzt einen Bürgerort, auch Heimatort, d. h., er ist Bürger (bzw. Burger) einer Gemeinde. Dieses kommunale Bürgerrecht besteht auch dort, wo keine separate Bürgergemeinde existiert. Abgesehen von Neueingebürgerten ist es auch unabhängig vom Geburts- oder Wohnort einer Person. Üblicherweise wird der Bürgerort vom Vater auf die Kinder vererbt. Früher übernahm die Ehefrau bei der Heirat das Bürgerrecht des Ehemannes als Doppelbürgerrecht, doch seit Inkrafttreten eines neuen Namens- und Bürgerrechts per 1. Januar 2013 hat die Ehe keinen Einfluss mehr auf das Bürgerrecht; auch die Ehefrau behält als einziges ihr altes Bürgerrecht.
Das Gemeindebürgerrecht spielt eine wichtige Rolle beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts: Wer in der Schweiz Bürger einer Gemeinde ist, ist zugleich Bürger des Kantons, in dem die Gemeinde liegt, und damit auch automatisch Schweizer Staatsangehöriger. Man kann nicht Schweizer Bürger werden, ohne Bürger einer Gemeinde zu sein (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung).
Die Bürgerorte führten lange Zeit je ein Familienregister, welches unter anderem bestätigte, dass jemand Bürger der Gemeinde ist. Diese Familienregister wurden 2003 durch das elektronische Personenstandsregister „Infostar” mit zentraler Datenbank und gesamtschweizerischer Vernetzung der Zivilstandsämter abgelöst.
Bis ins 20. Jahrhundert hinein war die Bürgergemeinde dazu verpflichtet, armengenössig gewordene Bürger zu unterstützen. Auch die Besorgung des Vormundschaftswesens war Aufgabe der Bürgergemeinde. Deshalb wurden auch gelegentlich Heimatlose, z. B. Fahrende, durch Kantonsbeschluss in einer Gemeinde zwangseingebürgert.
Quellen:
https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgergemeinde
https://www.zrieche.ch/jahrbuch/die-buergergemeinde-im-aufwind/
Verbreitung und Bezeichnungen
Bürgergemeinden kommen derzeit noch in 14 der 26 Kantonen vor, nämlich in Bern, Uri, Obwalden (Gemeinde Engelberg), Zug, Solothurn, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis, Jura, Basel-Landschaft und eben Basel-Stadt. Flächendeckend neben den politischen Gemeinden (Einwohnergemeinden) gibt es die Bürgergemeinden heute allerdings nur noch in den fünf Kantonen Uri, Zug, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft; in den anderen genannten Kantonen sind sie ganz unterschiedlich stark vertreten.
In einigen Kantonen trägt die Bürgergemeinde andere Bezeichnungen. Im Kanton Bern und im Kanton Wallis heisst sie „Burgergemeinde“, in den Kantonen Uri, Aargau und Thurgau „Ortsbürgergemeinde“ und im Kanton St. Gallen „Ortsgemeinde“; im Kanton Glarus hiess sie bis zum Inkrafttreten der Gemeindereform 2011 „Tagwen“. In der Westschweiz sind die Begriffe „Bourgeoisie“ (im französischsprachigen Teil des Kantons Wallis) bzw. „Commune Bourgeoise“ (französischsprachiger Teil des Kantons Bern sowie Kanton Jura) geläufig, im Kanton Tessin trägt die Bürgergemeinde den Namen „Patriziato“. In den rätoromanischsprachigen Gegenden des Kantons Graubünden spricht man von „Vischnanca Burgaisa“.
Geschichte
Im Ancien Régime (in der Schweiz 1712-1798) gab es in den Gemeinden einerseits vollberechtigte, alteingesessene Bürger sowie anderseits rechtlose sogenannte Hintersassen. Als in der Helvetik alle Einwohner rechtlich gleichgestellt wurden, erhob sich die Frage, wem der Besitz der bürgerlichen Güter zustehen sollte. In der Folge wurden in den meisten Kantonen neben den neuen „Einwohnergemeinden“, die alle am Ort Niedergelassenen umfassen und als politische Gemeinden den Wahl- und Abstimmungskörper bilden, „Bürgergemeinden“ geschaffen, welche die alteingesessenen Ortsbürger zusammenfassten und denen die Nutzung des Gemeindeguts vorbehalten blieb. Das System einer Einwohnergemeinde und einer Bürgergemeinde Riehen beruht auf dem 1876 verabschiedeten Gemeindegesetz des Kantons Basel-Stadt im Zuge der Umsetzung der Kantonsverfassung von 1875. In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Nidwalden und Schwyz kam es allerdings nie zur Errichtung von Bürgergemeinden, da sich hier einerseits die Einführung der Einwohnergemeinde um mehrere Jahrzehnte verzögerte und anderseits schon eine starke Tradition örtlicher Nutzungsgenossenschaften bestand, welche die Güter der Alteingesessenen verwalteten. Auch der Kanton Genf kannte nie Bürgergemeinden, da er von 1798 bis 1815 zu Frankreich gehörte und anschliessend das französische Gemeinderecht beibehielt. In der Waadt wurden schon bei der Kantonsgründung 1803 die Bürgergemeinden nicht fortgeführt.
In manchen Kantonen gab und gibt es Bestrebungen, die Bürgergemeinden in den politischen Gemeinden aufgehen zu lassen.
Heute existieren in der Schweiz noch knapp 1650 Bürgergemeinden und Korporationen. Auf nationaler Ebene werden die Bürgergemeinden durch den Schweizerischen Verband der Bürgergemeinden und Korporationen (SVBK) vertreten.
Zugehörigkeit
Die Bürgergemeinden umfassen alle Personen, die das Bürgerrecht der jeweiligen Gemeinde besitzen. Es handelt sich damit in erster Linie um eine Personengemeinschaft. Die Bürgergemeinde besitzt, anders als die politische Gemeinde, weder ein bestimmtes Hoheitsgebiet noch verfügt sie über die Steuerhoheit.
Aufgaben
Bürgergemeinden verwalten in der Regel die aus der Zeit des Ancien Régime übernommenen Bürgergüter wie z.B. Wald, soweit diese Aufgaben nicht einer Korporationsgemeinde oder anderen Körperschaft zugewiesen sind. Getreu der Vielfalt der Kantone und ihrer Geschichte gibt es sehr grosse Unterschiede in Bezug auf Tätigkeiten, Befugnisse und Organisationsstrukturen. Überdies sind viele Bürgergemeinden stark in den Bereichen Kultur und Soziales engagiert, beispielsweise in den Städten Bern und Basel.
Über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts entscheiden in den Kantonen Zug, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Graubünden sowie in der Gemeinde Engelberg in Obwalden ebenfalls die Bürgergemeinden. In allen anderen Kantonen obliegt dieser Beschluss den politischen Gemeinden.
Bürgerrecht und Heimatort
Jeder Schweizer Bürger besitzt einen Bürgerort, auch Heimatort, d. h., er ist Bürger (bzw. Burger) einer Gemeinde. Dieses kommunale Bürgerrecht besteht auch dort, wo keine separate Bürgergemeinde existiert. Abgesehen von Neueingebürgerten ist es auch unabhängig vom Geburts- oder Wohnort einer Person. Üblicherweise wird der Bürgerort vom Vater auf die Kinder vererbt. Früher übernahm die Ehefrau bei der Heirat das Bürgerrecht des Ehemannes als Doppelbürgerrecht, doch seit Inkrafttreten eines neuen Namens- und Bürgerrechts per 1. Januar 2013 hat die Ehe keinen Einfluss mehr auf das Bürgerrecht; auch die Ehefrau behält als einziges ihr altes Bürgerrecht.
Das Gemeindebürgerrecht spielt eine wichtige Rolle beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts: Wer in der Schweiz Bürger einer Gemeinde ist, ist zugleich Bürger des Kantons, in dem die Gemeinde liegt, und damit auch automatisch Schweizer Staatsangehöriger. Man kann nicht Schweizer Bürger werden, ohne Bürger einer Gemeinde zu sein (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung).
Die Bürgerorte führten lange Zeit je ein Familienregister, welches unter anderem bestätigte, dass jemand Bürger der Gemeinde ist. Diese Familienregister wurden 2003 durch das elektronische Personenstandsregister „Infostar” mit zentraler Datenbank und gesamtschweizerischer Vernetzung der Zivilstandsämter abgelöst.
Bis ins 20. Jahrhundert hinein war die Bürgergemeinde dazu verpflichtet, armengenössig gewordene Bürger zu unterstützen. Auch die Besorgung des Vormundschaftswesens war Aufgabe der Bürgergemeinde. Deshalb wurden auch gelegentlich Heimatlose, z. B. Fahrende, durch Kantonsbeschluss in einer Gemeinde zwangseingebürgert.
Quellen:
https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgergemeinde
https://www.zrieche.ch/jahrbuch/die-buergergemeinde-im-aufwind/
Bürgergemeinde Riehen
Baselstrasse 43 (Kanzlei) Wettsteinstrasse 1 (Postadresse) 4125 Riehen Öffnungszeiten: Mo: 14.30 - 17 Uhr Do: 08.30 - 11 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung Telefon: +41 61 641 71 24 |
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